Satzung des Hanomagverein Breuna e. V.

§ 1 Zweck, Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Hanomag Verein Breuna ist ein Verein zur Pflege der historischen Landkultur und hat folgende Ziele:
• Der Hanomag-Schlepper-Verein soll einen Rahmen für gemeinsame Interessen bilden.
• Es sollen gemeinsame Schlepperausfahrten stattfinden.
• Der Verein soll es technisch weniger erfahrenen Mitgliedern ermöglichen sich einen Schlepper anzuschaffen und zu restaurieren. Jährlich soll eine Ausstellung der restaurierten Fahrzeuge und landwirtschaftlichen Geräte stattfinden.
• Es werden des Öfteren Versammlungen stattfinden in denen über technische Probleme und deren Lösung gesprochen wird.
Der Verein hat seinen Sitz in Breuna; das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Vorraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, indem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung und Ausschließung. Ein Mitglied kann zum Ende eines Geschäftsjahres seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erklären. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 3 Vorstand
(1) Die Geschäfte des Vereins werden von dem Vorstand geführt, der aus dem Vorsitzenden, dessen Vertreter, dem Kassierer und dem Schriftführer besteht. Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird dieser durch seinen Vertreter vertreten.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.
(3) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 4 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jeweils im November eines Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
• die Festsetzung der Mitgliedsbeträge,
• die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
• den Ausschluss eines Mitglieds,
• die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 10 Mitglieder dies verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.
(3) Bei der Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 5 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
(2) Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.

Breuna, den 13.3.1993